Georg Thieme Verlag, Psychiatrische Praxis, 08(46), p. 468-475, 2019
DOI: 10.1055/a-1011-9606
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ZusammenfassungDie Erstellung von Behandlungsleitlinien bewirkt allein noch keine verbesserte Versorgung der Patienten. Die Umsetzung der Leitlinien ist von verschiedenen, u. a. von strukturellen Bedingungen abhängig. Im Update der S3-Leitlinie „Psychosoziale Therapien bei schweren psychischen Erkrankungen“ werden auf systematische Weise sehr verschiedene psychosoziale Therapien aufgegriffen und einer Überprüfung deren Wirksamkeit unterzogen. Die Umsetzung der daraus resultierenden und in einem aufwendigen Konsensusprozess abgestimmten Empfehlungen bleibt durch die gegliederte Sozialgesetzgebung in Deutschland erschwert. Der vorliegende Beitrag zeigt auf, welche Chancen im Bundesteilhabegesetz (BTHG) für die Umsetzung der Leitlinienempfehlungen liegen.